ALTER | 27.03.2022 (3-jährig) |
FARBE | Schimmel |
GESCHLECHT | Hengstfohlen |
ZUCHTGEBIET | HOLST (8917) |
MWST | 0.0% |
Jaloubet K VDL KWPN | ||
Christian | ||
Auktionsbedingungen
FOHLENAUKTION Springflut Festival 2022-Hörup
A. Allgemeines
I. Veranstalterin der Auktion ist die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, Westerstraße 93-95, 25336 Elmshorn und die Holsteiner Pferdefreunde GbR Nordhackstedter Straße 8 , 24980 Hörup.
Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und die Holsteiner Pferdefreunde GbR Hörup veranstalten eine Fohlenauktion, auf der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator als verantwortlichem Leiter der Auktion Fohlen versteigert werden. Der Aussteller ist der Eigentümer des Fohlens.
II. Bei der Versteigerung werden die im Auktionskatalog aufgeführten Fohlen im Namen und für Rechnung des Ausstellers als Verkäufer öffentlich versteigert im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB. Im Fall der Ersteigerung kommt der Kaufvertrag über das Fohlen zwischen dem Aussteller als Verkäufer und dem Ersteigerer als Käufer zustande. Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr von, je nach erzieltem Zuschlagspreis, zwischen 5 % und 13 % erhebt.
III. Der Aussteller erkennt mit Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen an. Mit der Teilnahme am Biete-Vorgang erkennt jeder Bieter die Auktionsbedingungen an.
B. Versteigerung
I. Während der Versteigerung wird das Fohlen an der Hand vorgeführt. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Die Fohlen werden mit einem Anfangsgebot von € 4.000,00 angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens
€ 200,00 angenommen.
II. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder die Veranstalterin über dessen Geschäftsführer anmelden. Über Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Zuschlages entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Auktionator, dem Geschäftsführer der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und dem Geschäftsführer der Holsteiner Pferdefreunde GbR. Eine sofortige Geltendmachung von Zweifeln ist nicht Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des Zuschlags.
III. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausfüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Fohlen nach Ermessen der Auktionsleitung nochmals versteigert werden, bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen Mindererlös gegenüber dem Aussteller.
C. Abrechnung, Bezahlung,
Eigentumsübergang
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis). Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers 0 % (Privatverkauf), 9,5 % (pauschalierender Landwirt) oder 19 % (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Fohlen der entsprechende Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Mehrwertsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH und die Holsteiner Pferdefreunde GbR übernehmen für diese Angabe keine Haftung.
II. Die Veranstalter erheben für ihre Vermittlung vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 6% des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
III. Die Veranstalter haben für das zur Versteigerung kommende Fohlen bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung vereinbart (Vgl. E.) und erhebt hierfür vom Käufer einen Betrag in Höhe von 1,7 % des Bruttopreises zuzüglich Versicherungssteuer.
IV. Der Abrechnungsbetrag wird vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis (netto)
+ Umsatzsteuer
(je nach Satz des Verkäufers
0 %, 9,5 % oder 19 %)
= Zwischensumme 1 ( = Verkaufspreis)
+ Auktionsgebühr in Höhe von 6 % des
Zuschlagspreises (netto)
+ Umsatzsteuer (19 %)
auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG)
= Zwischensumme 2
Zwischensumme 1 und 2
(Verkaufspreis + Auktionsgebühr)
= Bruttopreis
+ 1,7 % Versicherung hierauf
+ Versicherungssteuer (19 %)
= ABRECHNUNGSBETRAG
V. Der Abrechnungsbetrages ist sofort nach Zuschlag zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat entweder im Auktionsbüro in bar bzw. durch Scheck oder per Überweisung auf das Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der UniCredit Bank zu erfolgen.
VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, das Eigentum am jeweiligen Fohlen gemäß § 449 BGB vor. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder der Überweisung erfolgt der Eigentumsübergang im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf dem Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der UniCredit Bank.
VII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd anderweitig veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin gegenüber schadensersatzpflichtig.
VIII. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist vom Aussteller an die Veranstalter zur Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage.
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der Aussteller zu tragen.
IX. Die Veranstalter der Auktion weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, an dritte Personen, die kausal an dem Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Abnahme des Fohlens hat durch den Käufer spätestens sechs Monate nach der Geburt des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller die Kosten der Unterhaltung inkl. Tierarzt und Schmiedekosten. Eine spätere Abnahme kann verbindlich zwischen dem Aussteller und Käufer vereinbart werden, wobei dabei ortsübliche Kosten für den Käufer entstehen. Der Abnahmetermin ist zwischen Aussteller und Käufer zu vereinbaren.
II. Voraussetzung der Abnahme ist, dass das Fohlen durch einen von Verkäuferseite zu beauftragenden Fachtierarzt für Pferde untersucht und für mangelfrei befunden wurde. Der Käufer soll bei der Untersuchung nach Möglichkeit anwesend sein; falls er verhindert ist, ist ihm das Ergebnis der Untersuchung umgehend durch Übersendung eines schriftlichen Attests mitzuteilen.
III. Mit Feststellung der Abnahmefähigkeit geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
IV. Sofern der Käufer das abnahmefähige Fohlen nicht umgehend beim Verkäufer abholt, hat er tägliche ortsübliche Unterhaltskosten an den Verkäufer zu entrichten. Über diese Kosten muss der Käufer zuvor informiert werden.
V. Für den Fall, dass auf Käuferseite mehrere Personen ein Fohlen ersteigert haben, so haften diese dem Verkäufer/Aussteller für Forderungen aus dem Auktionskauf (Kaufpreis, Abnahme, etc.) als Gesamtschuldner. Des Weiteren stehen den Käufern die eigenen Forderungen aus dem Auktionsgeschäft als Gesamtgläubiger zu, so dass der Verkäufer/Aussteller berechtigt ist, an jeden der Käufer zu leisten.
E. Versicherung
Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Fohlen haben die Veranstalter bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zuschlag.
2. Die Versicherung endet mit der Anlieferung am ersten Käufer/Aufzuchtstall, spätestens am 31.12.2022.
3. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Transport der Pferde in den ersten Käuferstall mitversichert.
4. Die zu leistende Entschädigung beträgt 80 % aus der Versicherungssumme (bis max. € 50.000,00) abzgl. eines evtl. Verwertungserlöses. Schadenfälle sind unverzüglich bei der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, der Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup und der Vereinigten Tierversicherung (VTV) zu melden.
5. Im Einzelnen ergeben sich die Bedingungen dazu aus der Information der VTV auf der Seite 4 in diesem Katalog.
F. Haftung, Verjährung
I. Als Beschaffenheit des Fohlens sind die nachfolgenden beschriebenen Eigenschaften zwischen Käufer und Aussteller vereinbart:
1. Die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlecht und Farbe.
2. Die körperliche Verfassung, wie sie sich aus dem Protokoll der fachtierärztlichen Untersuchung ergibt. Dieses Protokoll stellt die körperliche Verfassung zum Zeitpunkt des Zuschlags dar. Alle darüber hinausgehenden schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Tierarztes oder von Beauftragten des Veranstalters sind nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung.
II. Gewährleistungsansprüche des Käufers aus dem Auktionskauf sind an den Aussteller als Verkäufer zu richten.
III. Ansprüche wegen Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ab Gefahrübergang - falls der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist nach Ablauf von zwei Jahren und - in allen anderen Fällen nach Ablauf von einem Jahr.
IV. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen ist ausgenommen
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH und der Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup, beruhen;
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup ,oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup, beruhen.
G. Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
I. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behalten sich die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und die Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup, bzw. der Auktionator vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekannt gemacht.
II. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
III. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der Veranstalterin, der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH und der Holsteiner Pferdefreunde GbR, Hörup , ist der Sitz der Veranstalterin, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.
IV. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
Auktionsbedingungen
Reitpferdeauktion Springflut Festival 2022-Hörup
A. Allgemeines
I. Veranstalterin der jeweiligen Auktion ist die Holsteiner Pferdefreunde GbR Nordhackstedter Straße 8, 24980 Hörup im Folgenden „Veranstalterin“ genannt. Der Aussteller ist der Eigentümer des Pferdes.
Die Veranstalterin verkauft die Pferde im Wege des Vermittlungs- / Agenturgeschäfts, das heißt im Namen und für Rechnung des Ausstellers über einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator. Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung i. S. d. §§ 383 Abs. 3, 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf der §§ 474 ff. BGB finden damit keine Anwendung. Der Kaufvertrag kommt zustande durch Gebot (Angebot des Bieters) und Zuschlag (Annahme des Auktionators für den Aussteller) zu dem jeweiligen Zuschlagspreis.
Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr von, je nach erzieltem Zuschlagspreis , zwischen 7 % und 16 % erhebt.
B. Versteigerung, Gefahrübergang
I. Die zur Versteigerung kommenden Pferde werden vor der Auktion an der Hand gezeigt bzw. unter dem Reiter vorgestellt. Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd vorgeritten bzw. an der Hand vorgeführt. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in EURO. Es werden nur Aufgebote von mindestens 500,00 EURO angenommen.
II. Zweifel über Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Pferdes erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags können nur Bieter des betreffenden Pferdes, der Auktionator oder die Holsteiner Pferdefreunde GbR über einen ihrer Geschäftsführer anmelden. Über Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Zuschlags entscheidet eine Kommission, bestehend aus a) dem Auktionator, b) einem Geschäftsführer der Holsteiner Pferdefreunde GbR und c) Roland Metz, Geschäftsführer der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, mit einfacher Mehrheit. Eine sofortige Geltendmachung von Zweifeln ist nicht Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des Zuschlags.
III. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausfüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Pferd nach pflichtgemäßem Ermessen der Auktionsleitung erneut zur Versteigerung kommen, bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen Mindererlös.
IV. Mit dem Zuschlag des Auktionators geht die Gefahr für das gekaufte Pferd auf den Käufer über.
C. Abrechnung, Bezahlung, Eigentumsübergang
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis). Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers 0 % (Privatverkauf),
9,5 % (pauschalierender Landwirt) oder 19 % (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Pferd hinter dem Namen des Ausstellers der entsprechende Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Mehrwertsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Die Veranstalterin übernimmt für diese Angabe keine Haftung.
II. Holsteiner Pferdefreunde GbR erhebt für ihre Vermittlung vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 6 % des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
IV. Der Abrechnungsbetrag wird gegenüber dem Käufer vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis (netto)
+ Umsatzsteuer (je nach Satz des Verkäufers 0 %, 9,5 % oder 19 %)
= Zwischensumme 1 (= Verkaufspreis)
+ Auktionsgebühr in Höhe von 6 % (netto)
+ Umsatzsteuer (19 %)
auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG)
= Zwischensumme 2 (= Auktionsgebühr)
Zwischensumme 1 und 2
(Verkaufspreis + Auktionsgebühr)
= Bruttopreis
= A B R E C H N U N G S B E T R A G
V. Der Abrechnungsbetrag ist sofort erhalt der Rechnung binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag per Überweisung auf das Konto der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH bei der UniCredit Bank zu erfolgen. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung eines Schecks entstehen, trägt der Käufer. Bei Bezahlung in Fremdwährung ist der auf dem Konto der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH eingehende Betrag maßgebend. Dieser muss dem Rechnungsbetrag in Euro entsprechen.
VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn das Eigentum am jeweiligen Pferd gemäß § 449 BGB vor. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder der Überweisung erfolgt der Eigentumsübergang im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf dem Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der Uni Credit Bank.
VII. Erfolgt der Eigentumswechsel nicht am Auktionstag, so kann der Veranstalter bestimmen, dass das Pferd bis dahin auf Kosten und Risiko des Käufers in den Stallungen des Ausstellers untergebracht wird. Mangels Zahlung ist der Käufer dem Aussteller und der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig. Die Eigentumsurkunde steht dem Käufer jedenfalls erst nach dem Eigentumswechsel zu.
VIII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag, so kann der Aussteller als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd anderweitig veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin gegenüber schadensersatzpflichtig.
IX. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist vom Aussteller an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn als Veranstalterin zur Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage.
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der Aussteller zu tragen.
X. Die Veranstalterin der Auktion weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, an dritte Personen, die kausal an dem Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.
D. Beschaffenheitsvereinbarung
Der Aussteller haftet als Verkäufer für die nachfolgend beschriebenen und vereinbarten Beschaffenheiten des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs:
1) die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlecht und Farbe. Die Kurzinformationen wurden von den Züchtern gemacht oder aus den Zuchtdaten entnommen. Die Erfolge beziehen sich überwiegend auf Deutschland.
2) die körperliche Verfassung, wie sie dokumentiert ist
• in den Röntgenaufnahmen
Huf vorn beiderseits 90° auf das Hufgelenk zentriert
Zehe vorn beiderseits 90° auf das Fesselgelenk zentriert
Übersichtsaufnahme Zehe hinten beiderseits 90°
Sprunggelenke beiderseits 0°, 45° und 115°
Kniegelenke beiderseits 110° und 180°
Oxspring beiderseits mit Abbildung des Fesselgelenkspaltes
drei Aufnahmen des Rückens
Halswirbelsäule
• im Protokoll der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte (siehe Seite 44).
Über dieses Protokoll hinausgehende schriftliche oder mündliche Erklärungen des Tierarztes oder der Beauftragten der Veranstalterin führen nicht zur Haftung.
Die Röntgenaufnahmen und die Protokolle der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte können am Auktionstag im Vermarktungsbüro der Veranstalterin eingesehen werden. Des Weiteren können die Röntgenaufnahmen und die Protokolle der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte im Vorfeld bei der Veranstalterin zur Einsichtnahme angefordert werden.
E. Gewährleistungsausschluss,
Mangelanzeigefrist, Nachbesserung
I. Über die vorstehend in D. vereinbarten Beschaffen-heiten hinaus wird seitens der Ausstellerin als Verkäuferin nicht gehaftet, das heißt, der Verkauf des Pferdes erfolgt im Übrigen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
II. Beschaffenheitsmängel betreffend Punkt D. 1) und D .2) dieser Bedingungen sind zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach dem Gefahrübergang beim Aussteller oder der Veranstalterin in Textform anzuzeigen.
Die Kontaktdaten des Ausstellers ergeben sich aus dem Austellerverzeichnis des Katalogs zur Holsteiner Verband meets Highlight Sales. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mangelanzeige.
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mangelanzeige.
III. Von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüssen unter D. und E. ist ausgenommen
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Pferdefreunde GbR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder Holsteiner Pferdefreunde GbR beruhen;
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Pferdefreunde GbR oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Pferdefreunde GbR beruhen.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers aus Beschaffenheitsmängeln gem. D. 1) und D. 2) dieser Bedingungen verjähren drei Monate nach dem Gefahrübergang.
Hiervon ist ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Pferdefreunde GbR einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder de Holsteiner Pferdefreunde GbR beruhen. Ebenfalls hiervon ist ausgenommen die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder Holsteiner Pferdefreunde GbR der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Holsteiner Pferdefreunde GbR beruhen.
G. Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel. Vorrang der deutschen Fassung
I. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behalten sich die Holsteiner Pferdefreunde GbR bzw. der Auktionator vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
II. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
III. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und Holsteiner Pferdefreunde GbR ist der Sitz der Veranstalterin, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.
IV. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
V. Im Fall von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Auktionsbedingungen gilt allein die deutsche Fassung. Bei der Auslegung ist die deutsche Fassung auch für die Auslegung der englischen Fassung vorrangig heranzuziehen und maßgebend.