ALTER | 29.04.2023 (2-jährig) |
FARBE | Braun |
LEBENSNUMMER | DE421000178323 |
GESCHLECHT | Hengstfohlen |
MWST | 0.0% |
Babylon Berlin | ||
Catoki | ||
Landritter | ||
Auktionsbedingungen
Elite-Fohlenauktion
am 19. August 2023 in Elmshorn
A. Allgemeines
I. Veranstalterin der Auktion ist die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, Westerstraße 93-95, 25336 Elmshorn und der Hannoveraner Verband e.V., Lindhooper Str. 92, 27283 Verden.
Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Hannoveraner Verband e.V. veranstalten eine Fohlenauktion, auf der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator als verantwortlichem Leiter der Auktion Fohlen versteigert werden.
Innerhalb der vorstehend benannten Auktion werden zudem Anwartschaften auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens versteigert. Der Hannoveraner Verband e.V. ist Veranstalter dieses Auktionsteils. Aus Darstellungsgründen wird dieser Auktionsteil als „Trächtigkeitsauktion“ benannt.
Der Aussteller ist der verfügungsberechtigte Eigentümer des Fohlens bzw. der Anwartschaften eines ungeborenen Fohlens.
II. Bei der Versteigerung werden die im Auktionskatalog aufgeführten Fohlen bzw. Anwartschaften auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens im Namen und für Rechnung des Ausstellers als Verkäufer öffentlich versteigert im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB. Im Fall der Ersteigerung kommt der Kaufvertrag über das Fohlen bzw. die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens zwischen dem Aussteller als Verkäufer und dem Ersteigerer als Käufer zustande. Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr von, je nach erzieltem Zuschlagspreis, zwischen 5 % und 19 % erhebt.
III. Der Aussteller erkennt mit Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen an. Mit der Teilnahme am Biete-Vorgang erkennt jeder Bieter die Auktionsbedingungen an.
B. Versteigerung
I. Fohlen: Während der Versteigerung wird das Fohlen an der Hand vorgeführt. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Die Fohlen werden mit einem Anfangsgebot von € 5.000,00 angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens € 250,00 angenommen.
II. Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens: Während der Versteigerung werden über eine Videoleinwand lediglich Informationen zur angebotenen Anwartschaft dargestellt. Das Anbieten der Anwartschaften erfolgt in Euro. Die Anwartschaften werden mit einem Anfangsgebot von € 5.000,00 angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens € 250,00 angenommen.
III. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder die Veranstalter über deren Geschäftsführer anmelden. Über Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Zuschlages entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Auktionator, dem Geschäftsführer der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und dem Geschäftsführer des Hannoveraner Verband e.V. bzw. dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Eine sofortige Geltendmachung von Zweifeln ist nicht Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des Zuschlags.
IV. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausfüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Fohlen nach Ermessen der Auktionsleitung nochmals versteigert werden, bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen Mindererlös gegenüber dem Aussteller.
C. Abrechnung, Bezahlung, Eigentumsübergang
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis). Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers 0 % (Privatverkauf), 9 % (pauschalierender Landwirt) oder 19 % (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Fohlen der entsprechende Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH und der Hannoveraner Verband e.V. übernehmen für diese Angabe keine Haftung.
II. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Hannoveraner Verband e.V. erheben für ihre Vermittlung vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 10% des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
III. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und er Hannoveraner Verband e.V. haben für das zur Versteigerung kommende Fohlen bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung vereinbart (Vgl. E.) und erhebt hierfür vom Käufer einen Betrag in Höhe von 1,7 % des Bruttopreises zuzüglich Versicherungssteuer.
Für die Anwartschaften auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens sowie auf das später geborene Fohlen besteht keine Versicherung. Die unter C IV. dargestellte Abrechnungsgrundlage für diese Käufe weicht somit bzgl. der dort dargestellten Versicherungskosten ab.
IV. Der Abrechnungsbetrag wird vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis (netto)
+ Umsatzsteuer
(je nach Satz des Verkäufers 0 %, 9 % oder 19 %)
= Zwischensumme 1 ( = Verkaufspreis)
+ Auktionsgebühr in Höhe von 10 % des Zuschlagspreises (netto)
+ Umsatzsteuer (19 %)
auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG)
= Zwischensumme 2
Zwischensumme 1 und 2
(Verkaufspreis + Auktionsgebühr)
= Bruttopreis
+ 1,7 % Versicherung hierauf
+ Versicherungssteuer (19 %)
+ Pauschalbetrag für den Amtstierarzt
bei Verkauf + Transport ins Ausland
(inkl. 19% USt.)
= ABRECHNUNGSBETRAG
Bei Verkauf und Transport ins Ausland werden Pauschal € 100,00 (inkl. 19% USt.) für den Amtstierarzt erhoben.
V. Der Abrechnungsbetrages ist sofort nach Zuschlag zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag per Überweisung auf das Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der UniCredit Bank bzw. an den Hannoveraner Verband e.V. zu erfolgen.
VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bzw. an den Hannoveraner Verband e.V. das Eigentum am jeweiligen Fohlen gemäß § 449 BGB vor.
VII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd anderweitig veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin gegenüber schadensersatzpflichtig.
VIII. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist vom Aussteller an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bzw. an den Hannoveraner Verband e.V. als Veranstalterin zur Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage.
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der Aussteller zu tragen.
IX. Die Veranstalter der Auktion weisen darauf hin, dass sie sich vorbehalten, an dritte Personen, die kausal an dem Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Abnahme der Fohlen hat durch den Käufer 6 Monate nach der Geburt des Fohlens am Sitz des Ausstellers zu erfolgen, sofern die Parteien nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen haben. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller die Kosten der fachgerechten und artgerechten Unterhaltung inkl. Tierarzt, Wurmkuren und Schmiedekosten. Eine spätere Abnahme kann verbindlich zwischen dem Aussteller und Käufer vereinbart werden, wobei dabei ortsübliche Kosten für den Käufer entstehen. Der Abnahmetermin ist zwischen Aussteller und Käufer zu vereinbaren.
II. Voraussetzung der Abnahme ist, dass das Fohlen durch einen von Verkäuferseite zu beauftragenden Fachtierarzt für Pferde untersucht und für mangelfrei befunden wurde. Der Käufer soll bei der Untersuchung nach Möglichkeit anwesend sein; falls er verhindert ist, ist ihm das Ergebnis der fachtierärztlichen Untersuchung umgehend durch Übersendung eines schriftlichen Attests mitzuteilen. Weiterhin ist dieses Attest auch der Veranstalterin zu übersenden. Andernfalls erfolgt keine Auszahlung an den Aussteller.
III. Mit Feststellung der Abnahmefähigkeit geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
IV. Sofern die Abnahmefähigkeit des Fohlens strittig ist, soll eine Beratung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Veranstalterin erfolgen.
V. Sofern der Käufer das abnahmefähige Fohlen nicht umgehend beim Verkäufer abholt und es in Folge dessen noch weiterhin in der Obhut des Verkäufers bleibt, hat der Käufer tägliche Unterhaltskosten in ortsüblicher Höhe an den Verkäufer zu zahlen. Über diese Kosten muss der Käufer zuvor informiert werden. Jeder Aussteller ist dazu verpflichtet die Veranstalterin und den Käufer unverzüglich zu unterrichten, falls das Fohlen durch Unfall o.ä. einen Schaden erlitten hat.
VI. Für den Fall, dass auf Käuferseite mehrere Personen ein Fohlen oder eine Anwartschaft auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens ersteigert haben, so haften diese dem Verkäufer/Aussteller für Forderungen aus dem Auktionskauf (Kaufpreis, Abnahme, etc.) als Gesamtschuldner. Des Weiteren stehen den Käufern die eigenen Forderungen aus dem Auktionsgeschäft als Gesamtgläubiger zu, so dass der Verkäufer/Aussteller berechtigt ist, an jeden der Käufer zu leisten.
VII. Abnahme und Gefahrübergang für Anwartschaften auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens:
Der Käufer erwirbt mit dem Zuschlag die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb des aus der von ihm gewählten Stute geborenen Fohlens. Die Herausgabe und Übereignung des Fohlens erfolgt sechs Monate nach dessen Geburt auf dem Hof des Stuteneigentümers. Für die Zeit bis zur Abnahme des Fohlens zahlt der Käufer monatlich 200,-- € netto an Unterhaltungskosten für die Stute und nach etwaiger Geburt eines Fohlens für die Stute zzgl. Fohlen. Sollte die Stute die Frucht abstoßen oder kein lebendes Fohlen gebären, endet die Zahlungspflicht für die Unterhaltungskosten im Monat dieses Ereignisses. Ein angefangener Monat ist vollständig zu vergüten. Die monatlichen Zahlungen hat der Käufer auf ein ihm vom Veranstalter mitzuteilendes Konto des Verkäufers monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag zu leisten.
E. Versicherung
Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Fohlen, nicht aber für die Anwartschaften auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens sowie auf das später geborene Fohlen, hat die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bzw. der Hannoveraner Verband e.V. bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zuschlag.
2. die Versicherung endet mit der Anlieferung am ersten Käufer/Aufzuchtstall, spätestens am 31.12.2023
3. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Transport der Pferde in den ersten Käuferstall mitversichert.
4. Die zu leistende Entschädigung beträgt 80 % aus der Versicherungssumme (bis max. € 50.000,00) abzgl. eines evtl. Verwertungserlöses. Schadenfälle sind unverzüglich bei der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, der Hannoveraner Verband e.V. und beim Versicherer (VTV) zu melden.
5. Im Einzelnen ergeben sich die Bedingungen dazu aus der Information der VTV unter „Wichtige Informationen für Fohlen“.
F. Haftung, Verjährung
I. Als Beschaffenheit des Fohlens sind die nachfolgenden beschriebenen Eigenschaften zwischen Käufer und Aussteller vereinbart:
1. Die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlechts und Farbe.
2. Die körperliche Verfassung, wie sie sich aus dem Protokoll der fachtierärztlichen Untersuchung des Auktionstierarztes ergibt. Dieses Protokoll stellt die körperliche Verfassung zum Zeitpunkt des Zuschlags dar. Das tierärztliche Protokoll kann vom Kaufinteressenten beim Auktionstierarzt eingesehen werden. Alle darüber hinaus gehenden schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Tierarztes oder von Beauftragten der Veranstalterin sind nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung.
II. Als Beschaffenheit für Anwartschaften auf Eigentumsübertragung eines ungeborenen Fohlens sind die nachfolgenden beschriebenen Eigenschaften zwischen Käufer und Aussteller vereinbart:
1. Die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung.
III. Gewährleistungsansprüche des Käufers aus dem Auktionskauf sind an den Aussteller als Verkäufer zu richten.
IV. Ansprüche wegen Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ab Gefahrübergang - falls der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist nach Ablauf von zwei Jahren und - in allen anderen Fällen nach Ablauf von einem Jahr.
V. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen ist ausgenommen
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Hannoveraner e.V. oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH und der Hannoveraner Verband e.V. beruhen;
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Hannoveraner Verband e.V. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Hannoveraner Verband e.V. beruhen.
G. Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
I. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behalten sich die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und der Hannoveraner Verband e.V. bzw. der Auktionator vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekannt gemacht.
II. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
III. Gerichtsstand ist der Sitz der Veranstalterin (Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn; Hannoveraner Verband e.V:, Verden) sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.
IV. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
Wichtige Informationen zum Kaufrecht für Verbraucher ab dem 01.01.2022
Seit dem 01.01.2022 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Kaufrecht für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern in den §§ 474-479 BGB.
Diese Verbraucherschützenden Vorschriften gelten gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB auf dieser Veranstaltung nicht.
Das gilt unabhängig davon, ob sie von einem Verbraucher oder von einem Unternehmer kaufen.
Danach gelten die Sonderbestimmungen für gebrauchte Waren nicht, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels (§§ 474-479) nicht gelten, leicht verfügbar gemacht werden.
Bei den auf dieser Veranstaltung angebotenen Pferden handelt es sich um Tiere, die schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, infolgedessen über einen längeren Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen haben, und seit längerem geschlechtsreif sind. Sie gelten damit unabhängig vom Status des Beritts und dem Beginn der Zucht als „gebraucht“ im Rechtssinne. (BGH, Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18)
Pferde sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 90a BGB. Auf dieser Veranstaltung werden Pferde nicht auf Grund von gerichtlichen Maßnahmen verkauft, vgl. § 241a Abs. 1 1. Teil BGB. Auf sie können damit auch die für Waren geltenden Vorschriften wie § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angewandt werden.
Das auf dieser Veranstaltung genutzte Verfahren ist eine Verkaufsform bei der Unternehmer Verbrauchern Waren anbieten, denen die Möglichkeit gewährt wird, persönlich an der Veranstaltung teilzunehmen. Die angebotenen Waren werden in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren veräußert, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhält, zum Erwerb der Waren verpflichtet ist. Sie ist also eine öffentlich zugängliche Versteigerung, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 10.
Die für Verbraucher günstigen Sonderbestimmungen wie zum Beispiel die Beweislastumkehr bei Mängeln (§ 477 BGB), für Negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 Abs. 1 BGB), für Rücktritt und Schadensersatz (§ 475d BGB) und für die Verjährung (§§ 475e Abs. 3, 476 Abs. 2 BGB) gelten auf dieser Veranstaltung nicht.
Die Allgemeinen Regelungen zum Mangelgewährleistungsrecht aus den §§ 434, 435, 437ff BGB bleiben selbstverständlich bestehen. Bitte beachten sie hierzu auch die Modifikationen durch unsere AGB.
Das bedeutet:
1. Beweislastumkehr
Nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht müsste, sollte Ihnen ein Mangel, wie eine Verletzung oder eine Lahmheit des Pferdes, innerhalb eines Jahres nach dem Kaufvertragsschluss auffallen, der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen hat.
Das gilt bei Verträgen, die auf dieser Veranstaltung geschlossen werden, nicht!
Sie tragen die Beweislast, dass ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
2. Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Sollte ein Pferd Mängel haben, werden diese durch die Ankaufsuntersuchung hier vor Ort dokumentiert.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf müsste Sie der Verkäufer über Mängel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB eigens in Kenntnis setzen und eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit gesondert im Vertrag vereinbaren.
Mängel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB sind objektiver Art, also solche Beschaffenheiten, die den Kaufgegenstand für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet machen, oder die negativ von der üblichen Beschaffenheit, die Sie erwarten können abweichen.
Diese besonderen Hinweispflichten gelten auf dieser Veranstaltung nicht!
Die Protokolle über die tierärztliche Ankaufsuntersuchung sind für jede Person im Auktionsbüro und auf der entsprechenden Internetseite einzusehen und durch die AGB als Vertragsbestandteil einbezogen. Sie haben die Möglichkeit, sich die dort aufgeführten Befunde durch einen eigenen Tierarzt bewerten und erklären zu lassen. Risiken und Mängel, die sich aus dem tierärztlichen Bericht ergeben, werden von Ihnen akzeptiert.
Wegen dieser Mängel können Sie keine Mangelgewährleistungsrechte geltend machen, ohne dass es eines weiteren, besonderen Hinweises bedarf.
3. Rücktritt und Schadensersatz
Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten besondere Bestimmungen für den Rücktritt und Schadensersatz.
Insbesondere brauchen Sie bei Verbrauchsgüterkäufen nur den Mangel mitteilen und keine ausdrückliche Frist zur Behebung der Mängel setzen, um dann zurücktreten zu können.
Außerdem haben Sie bei Verbrauchsgüterkäufen zum Beispiel das Recht, wenn sich ein Mangel trotz einer Nacherfüllung des Unternehmers zeigt, zurückzutreten, egal ob es sich um den alten, oder einen neuen Mangel handelt.
Diese Möglichkeiten haben Sie bei Verträgen, die heute geschlossen werden, nicht!
Für Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung müssen Sie eine Frist zur Behebung von Mängeln setzen. Eine solche Frist beginnt nicht automatisch mit der Mitteilung über einen Mangel.
Der Verkäufer hat ein Recht zur Mangelbeseitigung. Ob die Mangelbeseitigung Fehlgeschlagen ist und der Käufer zurücktreten kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Nachbesserung gilt dann als Fehlgeschlagen, wenn es zwei erfolglose Nachbesserungsversuche gab.
4. Verjährung
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist es normalerweise so, dass die Verjährung für Mangelgewährleistungsrechte nicht vor Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich ein Mangel erstmals zeigt. Zeigt sich also ein Mangel kurz vor Ablauf der Verjährung, haben sie 4 Monate Zeit, den Mangel zu melden, auch wenn in der Zwischenzeit die die Verjährungsfrist abgelaufen sein sollte.
Diese Verjährungserleichterung gilt für Verträge, die auf dieser Veranstaltung geschlossen werden, nicht!