ALTER | 12.02.2021 (4-jährig) |
FARBE | Dunkelbraun |
GESCHLECHT | Hengst |
ZÜCHTER | Hans Otto Krohn, Marne |
BESITZER | Tjark Witt, |
MWST | 19.0% |
Corniolo | Cornet Obolensky BWP | Clinton |
Rabanna van Costerveld | ||
Dora | Quadros | |
Tora II | ||
Rosella IV | Cassini I | Capitol I |
Wisma | ||
Inka XIX | Cantus | |
Walline |
Auktionsbedingungen
der 53. Holsteiner Körung und Auktion am 16.12.2023 in Elmshorn (Christmas Edition)
A. Allgemeines
I. Veranstalterin der jeweiligen Auktion ist die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, Westerstraße 93-95, 25336 Elmshorn, im Folgenden auch „H. V. Vermarktungsund Auktions GmbH“ oder „Veranstalterin“ genannt. Der Aussteller ist der Eigentümer des Pferdes.
Die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH verkauft die Pferde im Wege des Vermittlungs- / Agenturgeschäfts, das heißt im Namen und für Rechnung des Ausstellers über einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator. Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung i. S. d. §§ 383 Abs. 3, 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf der §§ 474 ff. BGB finden damit keine Anwendung. Das bedeutet insbesondere, dass die für Verbraucher günstigen Sonderbestimmungen wie zum Beispiel zum Rücktritt und Schadensersatz (§ 475d BGB), für die Verjährung (§ 475e BGB) und die Beweislastumkehr bei Mängeln (§ 477 BGB) auf dieser Veranstaltung nicht gelten (vgl. hierzu auch die nachstehenden Wichtigen Informationen zum Kaufrecht für Verbraucher ab dem 01.01.2022).
Der Kaufvertrag kommtzustande durch Gebot (Angebot des Bieters) und Zuschlag (Annahme des Auktionators für den Aussteller) zu dem jeweiligen Zuschlagspreis.
Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr von, je nach erzieltem Zuschlagspreis, zwischen 7 % und 16 % bei gekörten Hengsten und zwischen 5 % und 10 % bei nicht gekörten Hengsten erhebt.
B. Versteigerung
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis). Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers 0 % (Privatverkauf), 9 % (pauschalierender Landwirt) oder 19 % (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Pferd hinter dem Namen des Ausstellers der entsprechende Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH übernimmt für diese Angabe keine Haftung.
II. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn erhebt für ihre Vermittlung
vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 6 % des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
III. Die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH hat für das zur Versteigerung kommende Pferde bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung vereinbart (Vgl. G. II) und erhebt hierfür vom Käufer einen Betrag in Höhe von 1,5 % des Bruttopreises zuzüglich Versicherungssteuer.
IV. Der Abrechnungsbetrag wird gegenüber dem Käufer vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis (netto)
+ Umsatzsteuer
(je nach Satz des Verkäufers 0 %, 9 % oder 19 %)
= Zwischensumme 1 ( = Verkaufspreis)
+ Auktionsgebühr in Höhe von 6 % des Zuschlagspreises (netto)
+ Umsatzsteuer (19 %)
auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG)
= Zwischensumme 2
Zwischensumme 1 und 2
(Verkaufspreis + Auktionsgebühr)
= Bruttopreis
+ 1,5 % Versicherung hierauf
+ Versicherungssteuer (19 %)
= ABRECHNUNGSBETRAG
Bei Verkauf und Transport ins Ausland werden Pauschal € 100,00 (inkl. 19% USt.) für den Amtstierarzt erhoben.
V. Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Zuschlag zur Zahlung fällig Die Zahlung hat binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag per Überweisung auf das Konto der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH bei der UniCredit Bank zu erfolgen. Bei Bezahlung in Fremdwährung ist der auf dem Konto der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH eingehende Betrag maßgebend. Dieser muss dem Rechnungsbetrag in Euro entsprechen.
VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn das Eigentum am jeweiligen Pferd gemäß § 449 BGB vor. Der Eigentumsübergang erfolgt im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf dem Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der Uni Credit Bank.
VII. Der Aussteller kann bis zur vollständigen Zahlung des Abrechnungsbetrages die Herausgabe des Pferdes verweigern. Erfolgt die Abnahme und der Eigentumsübergang nicht am Auktionstag spätestens 10 Tage danach, so kann die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH bestimmen, dass das Pferd bis dahin auf Kosten und Risiko des Käufers in den Stallungen des Verkäufers untergebracht bleibt. Die Kosten hierfür betragen € 50,00 zzgl. 19 % USt pro Kalendertag. Mangels Zahlung ist der Käufer dem Aussteller und der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig. Die Eigentumsurkunde steht dem Käufer erst nach dem Eigentumswechsel zu.
VIII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag, so kann der Aussteller als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd anderweitig veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin gegenüber schadensersatzpflichtig.
IX. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist vom Aussteller an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn als Veranstalterin zur Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage.
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der Aussteller zu tragen.
X. Die Veranstalterin der Auktion weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, an dritte Personen, die kausal an dem Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.
XI. Käufer mit Wohnort oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie bekommen die Umsatzsteuer erstattet, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Pferd für ihr Unternehmen erwerben und unmittelbar nach Erwerb ausführen. Pferde dürfen zwischen den EU-Ländern nur transportiert werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung (Richtlinie 2009/156 EG) begleitet werden. Die Ausstellung dieser Gesundheitsbescheinigung durch den zuständigen Amtstierarzt wird von der Veranstalterin veranlasst, wenn der Käufer die Veranstalterin mindestens 2 Tage vor dem geplanten Transporttermin informiert und dieser einen offiziellen Transportplan zukommen lässt. Die Kosten für diese gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung wird pauschal mit € 100,00 inkl. USt in Rechnung gestellt. Die Kosten für den Export in ein Nicht-EU-Ausland werden dem Käufer nach Aufwand in Rechnung gestellt.
D. Beschaffenheitsvereinbarung
Der Aussteller haftet als Verkäufer für die nachfolgend beschriebenen und vereinbarten Beschaffenheiten des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs:
1) die im Katalog erfolgten Angaben, sowie auf der Auktionswebseite https://www.holsteiner.auction/de erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlechts und Farbe. Die Kurzinformationen wurden von den Züchtern gemacht oder aus den Zuchtdaten entnommen. Die Erfolge beziehen sich überwiegend auf Deutschland zur Abstammung und zum Alter, sowie bezüglich Geschlecht und Farbe. Die Kurzinformationen wurden von den Züchtern gemacht oder aus den Zuchtdaten entnommen. Die Erfolge beziehen sich überwiegend auf Deutschland
2) die körperliche Verfassung, wie sie dokumentiert ist
• in den Röntgenaufnahmen
- Huf vorn beiderseits 90° auf das Hufgelenk zentriert
- Zehe vorn beiderseits 90° auf das Fesselgelenk zentriert
- Übersichtsaufnahme Zehe hinten beiderseits 90°
- Sprunggelenke beiderseits 0°, 45° und 115°
- Kniegelenke beiderseits 110° und 180°
- Oxspring beiderseits mit Abbildung des Fesselgelenkspaltes
- drei Aufnahmen des Rückens (Brustwirbelsäule sowie vordere Lendenwirbelsäule, soweit möglich mit Wirbelkörpern)
• im Protokoll der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte.
Über dieses Protokoll hinausgehende schriftliche oder mündliche Erklärungen des Tierarztes oder der Beauftragten des Veranstalters führen nicht zur Haftung. Die Röntgenaufnahmen und die Protokolle der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte können am Auktionstag im Vermarktungsbüro der Veranstalterin, sowie auf der Auktionswebseite https://www.holsteiner.auction/de eingesehen werden. Des Weiteren können die Röntgenaufnahmen und die Protokolle der klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte im Vorfeld bei der Veranstalterin zur Einsichtnahme angefordert werden.
3) Bei gekörten Hengsten haftet der Aussteller zusätzlich für
a) die folgende Samenqualität: Der Samen weist im Durchschnitt aus zwei Ejakulaten innerhalb einer Stunde mindestens 1 Milliarde morphologisch nor male, vorwärts bewegliche Samenzellen auf, die zu einem Anteil von 30 % bei 5°C in flüssig konservierter Form 24 Stunden haltbar sind;
b) die Deckfähigkeit;
c) die Befruchtungsfähigkeit.
E. Gewährleistungsausschluss, Mangelanzeigefrist, Nachbesserung
I. Über die vorstehend in D. vereinbarten Beschaffenheiten hinaus wird seitens des Ausstellers als Verkäufer nicht gehaftet, das heißt, der Verkauf des Pferdes erfolgt im Übrigen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
II. Beschaffenheitsmängel betreffend Punkt D. 1) und D .2) dieser Bedingungen sind zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach dem Gefahrübergang beim Aussteller oder der Veranstalterin in Textform anzuzeigen.
Beschaffenheitsmängel betr. Punkt D. 3a) dieser Bedingungen (Samenqualität) sind zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach dem Gefahrübergang beim Aussteller oder der Veranstalterin in Textform anzuzeigen.
Beschaffenheitsmängel betr. Punkt D. 3b) dieser Bedingungen (Deckfähigkeit)sind zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang beim Aussteller oder der Veranstalterin in Textform anzuzeigen.
Beschaffenheitsmängel betr. Punkt D. 3c) dieser Bedingungen (Befruchtungsfähigkeit) sind zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von neun Monaten nach dem Gefahrübergang beim Aussteller oder der Veranstalterin in Textform anzuzeigen.
Die Kontaktdaten des Ausstellers ergeben sich aus dem Austellerverzeichnis des Katalogs zur Holsteiner Hengst-Auktion 2023. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mangelanzeige.
III. Bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Beschaffenheitsmangels betreffend Punkt D.3 a), b) oder c) dieser Bedingungen (Samenqualität, Deckfähigkeit oder Befruchtungsfähigkeit) hat der Käufer spätestens zwei Wochen nach einer erfolgten Zurückweisung seiner Mängelrüge ein Gutachten über die Samenqualität bei der Stiftung Tierärztlichen Hochschule Hannover, reproduktionsmedizinische Einheit, Kliniken für Pferde, zu beantragen. Das Ergebnis des Gutachtens ist für Käufer und Verkäufer verbindlich. Bei Fristversäumung verliert der Käufer die ihm wegen des reklamierten Mangels ggf. zustehenden Ansprüche. Die Kosten der Begutachtung trägt, wenn die Mängelrüge im Ergebnis als berechtigt festgestellt wird, der Verkäufer, andernfalls der Käufer.
IV. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht sind auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
V. Von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen und/oder Haftungsausschlüssen ist ausgenommen
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH beruhen;
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn beruhen.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers aus Beschaffenheitsmängeln gem. D. 1) und D. 2) dieser Bedingungen verjähren drei Monate nach dem Gefahrübergang. Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Beschaffenheitsmängeln gem. D. 3 a), D. 3b) und D.3c) (Samenqualität, Deck- und Befruchtungsfähigkeit gekörter Hengste) dieser Bedingungen verjähren am 31.12. des auf den Gefahrübergang folgenden Jahres.
Hiervon ist ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH beruhen. Ebenfalls hiervon ist ausgenommen die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn beruhen.
G. Weitere Kosten, Versicherung
I. Die Pferde werden mit Halfter und zwei neuen Stricken übergeben.
II. Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Pferde hat die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:
1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zuschlag.
2) Der Versicherungsschutz der Pferde endet nach 12 Wochen, wobei die Versicherungssumme dem Abrechnungspreis entspricht.
3) Innerhalb dieses Zeitraums ist der Transport der Pferde in den ersten Käuferstall mitversichert.
4) Die zu leistende Entschädigung beträgt 80 % der jeweiligen Versicherungssumme (max. 175.000 Euro), abzüglich eines evtl. Verwertungserlöses. Schadenfälle sind unverzüglich der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH und beim Versicherer zu melden.
5) Im Einzelnen ergeben sich die Bedingungen dazu aus der Information der VTV, auf die verwiesen wird.
H. Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel. Vorrang der deutschen Fassung
I. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behalten sich die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH bzw. der Auktionator vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
II. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
III. Erfüllungsort ist Elmshorn.
IV. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie aus dem Vertragsverhältnis zwischen der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH und dem Käufer ist der Sitz der Veranstalterin, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.
V. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
VI. Im Fall von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Auktionsbedingungen gilt allein die deutsche Fassung. Bei der Auslegung ist die deutsche Fassung auch für die Auslegung der englischen Fassung vorrangig heranzuziehen und maßgebend.
Wichtige Informationen zum Kaufrecht für Verbraucher ab dem 01.01.2022
Seit dem 01.01.2022 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Kaufrecht für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern in den §§ 474-479 BGB.
Diese Verbraucherschützenden Vorschriften gelten gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB auf dieser Veranstaltung nicht.
Das gilt unabhängig davon, ob sie von einem Verbraucher oder von einem Unternehmer kaufen.
Danach gelten die Sonderbestimmungen für gebrauchte Waren nicht, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels (§§ 474-479) nicht gelten, leicht verfügbar gemacht werden.
Bei den auf dieser Veranstaltung angebotenen Pferden handelt es sich um Tiere, die schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, infolgedessen über einen längeren Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen haben, und seit längerem geschlechtsreif sind. Sie gelten damit unabhängig vom Status des Beritts und dem Beginn der Zucht als „gebraucht“ im Rechtssinne. (BGH, Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18)
Pferde sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 90a BGB. Auf dieser Veranstaltung werden Pferde nicht auf Grund von gerichtlichen Maßnahmen verkauft, vgl. § 241a Abs. 1 1. Teil BGB. Auf sie können damit auch die für Waren geltenden Vorschriften wie § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angewandt werden.
Das auf dieser Veranstaltung genutzte Verfahren ist eine Verkaufsform bei der Unternehmer Verbrauchern Waren anbieten, denen die Möglichkeit gewährt wird, persönlich an der Veranstaltung teilzunehmen. Die angebotenen Waren werden in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren veräußert, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhält, zum Erwerb der Waren verpflichtet ist. Sie ist also eine öffentlich zugängliche Versteigerung, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 10.
Die für Verbraucher günstigen Sonderbestimmungen wie zum Beispiel die Beweislastumkehr bei Mängeln (§ 477 BGB), für Negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 Abs. 1 BGB), für Rücktritt und Schadensersatz (§ 475d BGB) und für die Verjährung (§§ 475e Abs. 3, 476 Abs. 2 BGB) gelten auf dieser Veranstaltung nicht.
Die Allgemeinen Regelungen zum Mangelgewährleistungsrecht aus den §§ 434, 435, 437ff BGB bleiben selbstverständlich bestehen. Bitte beachten sie hierzu auch die Modifikationen durch unsere AGB.
Das bedeutet:
1. Beweislastumkehr
Nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht müsste, sollte Ihnen ein Mangel, wie eine Verletzung oder eine Lahmheit des Pferdes, innerhalb eines Jahres nach dem Kaufvertragsschluss auffallen, der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen hat.
Das gilt bei Verträgen, die auf dieser Veranstaltung geschlossen werden, nicht!
Sie tragen die Beweislast, dass ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
2. Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Sollte ein Pferd Mängel haben, werden diese durch die Ankaufsuntersuchung hier vor Ort dokumentiert.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf müsste Sie der Verkäufer über Mängel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB eigens in Kenntnis setzen und eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit gesondert im Vertrag vereinbaren.
Mängel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB sind objektiver Art, also solche Beschaffenheiten, die den Kaufgegenstand für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet machen, oder die negativ von der üblichen Beschaffenheit, die Sie erwarten können abweichen.
Diese besonderen Hinweispflichten gelten auf dieser Veranstaltung nicht!
Die Protokolle über die tierärztliche Ankaufsuntersuchung sind für jede Person im Auktionsbüro und auf der entsprechenden Internetseite einzusehen und durch die AGB als Vertragsbestandteil einbezogen. Sie haben die Möglichkeit, sich die dort aufgeführten Befunde durch einen eigenen Tierarzt bewerten und erklären zu lassen. Risiken und Mängel, die sich aus dem tierärztlichen Bericht ergeben, werden von Ihnen akzeptiert.
Wegen dieser Mängel können Sie keine Mangelgewährleistungsrechte geltend machen, ohne dass es eines weiteren, besonderen Hinweises bedarf.
3. Rücktritt und Schadensersatz
Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten besondere Bestimmungen für den Rücktritt und Schadensersatz.
Insbesondere brauchen Sie bei Verbrauchsgüterkäufen nur den Mangel mitteilen und keine ausdrückliche Frist zur Behebung der Mängel setzen, um dann zurücktreten zu können.
Außerdem haben Sie bei Verbrauchsgüterkäufen zum Beispiel das Recht, wenn sich ein Mangel trotz einer Nacherfüllung des Unternehmers zeigt, zurückzutreten, egal ob es sich um den alten, oder einen neuen Mangel handelt.
Diese Möglichkeiten haben Sie bei Verträgen, die heute geschlossen werden, nicht!
Für Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung müssen Sie eine Frist zur Behebung von Mängeln setzen. Eine solche Frist beginnt nicht automatisch mit der Mitteilung über einen Mangel.
Der Verkäufer hat ein Recht zur Mangelbeseitigung. Ob die Mangelbeseitigung Fehlgeschlagen ist und der Käufer zurücktreten kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Nachbesserung gilt dann als Fehlgeschlagen, wenn es zwei erfolglose Nachbesserungsversuche gab.
4. Verjährung
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist es normalerweise so, dass die Verjährung für Mangelgewährleistungsrechte nicht vor Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich ein Mangel erstmals zeigt. Zeigt sich also ein Mangel kurz vor Ablauf der Verjährung, haben sie 4 Monate Zeit, den Mangel zu melden, auch wenn in der Zwischenzeit die die Verjährungsfrist abgelaufen sein sollte.
Diese Verjährungserleichterung gilt für Verträge, die auf dieser Veranstaltung geschlossen werden, nicht!
Auktionsbedingungen der Holsteiner Christmas Edition
am 16. Dezember 2023 in Elmshorn (Reitpferde-Auktion)
A. Allgemeines
I. Veranstalterin der jeweiligen Auktion ist die Holsteiner
Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH,
Elmshorn, Westerstraße 93-95, 25336 Elmshorn, im
Folgenden auch „H. V. Vermarktungs- und Auktions
GmbH“ oder „Veranstalterin“ genannt. Der Aussteller
ist der Eigentümer des Pferdes.
Die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH verkauft
die Pferde im Wege des Vermittlungs- / Agenturgeschäfts,
das heißt im Namen und für Rechnung des
Ausstellers über einen öffentlich bestellten und vereidigten
Auktionator. Es handelt sich um eine öffentliche
Versteigerung i. S. d. §§ 383 Abs. 3, 474 Abs. 2
Satz 2 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen zum
Verbrauchsgüterkauf der §§ 474 ff. BGB finden
damit keine Anwendung. Das bedeutet insbesondere,
dass die für Verbraucher günstigen Sonderbestimmungen
wie zum Beispiel zum Rücktritt und
Schadensersatz (§ 475d BGB), für die Verjährung (§
475e BGB) und die Beweislastumkehr bei Mängeln
(§ 477 BGB) auf dieser Veranstaltung nicht gelten
(vgl. hierzu auch die nachstehenden wichtigen
Informationen zum Kaufrecht für Verbraucher ab
dem 01.01.2022).
Der Kaufvertrag kommt zustande durch Gebot (Angebot
des Bieters) und Zuschlag (Annahme des Auktionators
für den Aussteller) zu dem jeweiligen Zuschlagspreis.
Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre
Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr
von, je nach erzieltem Zuschlagspreis,
13 %, 15 % oder 18% erhebt.
B. Versteigerung, Gefahrübergang
I. Die zur Versteigerung kommenden Pferde werden
vor der Auktion unter dem Reiter vorgestellt. Während
der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd vorgeritten
bzw. an der Hand vorgeführt. Das Ausbieten
der Pferde erfolgt in EURO. Es werden nur Aufgebote
von mindestens 250,00 EURO angenommen.
II. Der Aussteller des Pferdes ist berechtigt, durch
sein Handzeichen auf der Auktion seine Zustimmung
für den Zuschlag zum Gebot des Bieters auf sein Pferd
zurückzunehmen. In diesem Fall darf der Zuschlag zu
dem jeweiligen Gebot nicht erteilt werden. Für den
Fall, dass der Aussteller dem Zuschlag widerspricht
und keine höheren Gebote abgegeben werden, kommt
kein Kaufvertrag über das Pferd zustande. Der Aussteller
hat die Rücknahmegebühr nach seiner Vereinbarung
mit der Veranstalterin zu zahlen.
III. Zweifel über Gültigkeit des Zuschlags sind sofort
geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach
Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder
aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch
dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet
ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen
Zuschlag des letzten Pferdes erfolgen. Zweifel
über die Gültigkeit des Zuschlags können nur Bieter
des betreffenden Pferdes, der Auktionator oder die
H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH über einen
ihrer Geschäftsführer anmelden. Über Zweifel hinsichtlich
der Gültigkeit des Zuschlags entscheidet
eine Kommission, bestehend aus a) dem Auktionator,
b) einem Geschäftsführer der H. V. Vermarktungs- und
Auktions GmbH und c) dem Vorsitzenden des Verbandes
der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. bzw. einem
von diesem beauftragtes Vorstandsmitglied an
seiner Stelle mit einfacher Mehrheit. Eine sofortige
Geltendmachung von Zweifeln ist nicht Voraussetzung
für eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des
Zuschlags.
IV. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig
ausfüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt,
kann das Pferd nach pflichtgemäßem Ermessen der
Auktionsleitung erneut zur Versteigerung kommen,
bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen
Mindererlös.
V. Mit Zuschlag geht die Gefahr für das gekaufte Pferd
auf den Käufer über.
VI. Der Käufer ist verpflichtet, das Pferd nach Zuschlag
und Unterzeichnung des Kaufzettels unverzüglich,
spätestens nach Ablauf der Zahlungsfrist (vgl.
Ziffer C. V.) abzunehmen.
C. Abrechnung, Bezahlung, Eigentumsübergang
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer
schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene
Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis).
Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis
erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers
0 % (Privatverkauf), 9 % (pauschalierender Landwirt)
oder 19 % (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Pferd hinter
dem Namen des Ausstellers der entsprechende Umsatzsteuersatz
ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer
erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller.
Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions
GmbH übernimmt für diese Angabe keine Haftung.
II. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und
Auktions GmbH, Elmshorn erhebt für ihre Vermittlung
vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 6
% des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer.
III. Die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH hat
für das zur Versteigerung kommende Pferd bei der
Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische
Versicherung vereinbart (Vgl. G. II) und erhebt hierfür
vom Käufer einen Betrag in Höhe von 1,5 % des
Bruttopreises zuzüglich Versicherungssteuer.
IV. Der Abrechnungsbetrag wird gegenüber dem Käufer
vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis (netto)
+ Umsatzsteuer (je nach Satz des
Verkäufers 0 %, 9 % oder 19 %)
= Zwischensumme 1 (= Verkaufspreis)
+ Auktionsgebühr in Höhe von 6 % (netto)
+ Umsatzsteuer (19 %)
auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG)
= Zwischensumme 2
Zwischensumme 1 und 2
(Verkaufspreis + Auktionsgebühr)
= Bruttopreis
+ 1,5 % Versicherung hierauf
+ Versicherungssteuer (19 %)
= A B R E C H N U N G S B E T R A G
Bei Verkauf und Transport ins Ausland werden Pauschal
€ 100,00 (inkl. 19% USt.) für den Amtstierarzt
erhoben.
V. Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Zuschlag zur
Zahlung fällig. Die Zahlung hat binnen 5 Werktagen
(einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag per
Überweisung auf das Konto der H. V. Vermarktungs- und
Auktions GmbH bei der UniCredit Bank zu erfolgen. Bei
Bezahlung in Fremdwährung ist der auf dem Konto der H.
V. Vermarktungs- und Auktions GmbH eingehende Betrag
maßgebend. Dieser muss dem Rechnungsbetrag in Euro
entsprechen.
VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen
Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner
Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn
das Eigentum am jeweiligen Pferd gemäß § 449 BGB
vor. Der Eigentumsübergang erfolgt im Zeitpunkt der
vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf
dem Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und
Auktions GmbH, Elmshorn bei der Uni Credit Bank.
VII. Der Aussteller kann bis zur vollständigen
Zahlung des Abrechnungsbetrages die Herausgabe
des Pferdes verweigern. Erfolgt die Abnahme und der
Eigentumsübergang nicht am Auktionstag spätestens
8 Tage danach, so kann die H. V. Vermarktungs- und
Auktions GmbH bestimmen, dass das Pferd bis dahin
auf Kosten und Risiko des Käufers in den Stallungen der
Veranstalterin in Elmshorn untergebracht wird. Die Kosten
hierfür betragen € 50,00 zzgl. 19 % USt pro Kalendertag.
Mangels Zahlung ist der Käufer dem Aussteller und der
H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH gegenüber
schadenersatzpflichtig. Die Eigentumsurkunde steht dem
Käufer erst nach dem Eigentumswechsel zu.
VIII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht
binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem
Auktionstag, so kann der Aussteller als Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd anderweitig
veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen
etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin
gegenüber schadensersatzpflichtig.
IX. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf
Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist
vom Aussteller an die Holsteiner Verband Vermarktungsund
Auktions GmbH, Elmshorn als Veranstalterin zur
Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines
Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin
gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage.
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle
des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und
der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass
es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf.
Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der
Aussteller zu tragen.
X. Die Veranstalterin der Auktion weist darauf hin, dass
sie sich vorbehält, an dritte Personen, die kausal an dem
Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der
Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.
XI. Käufer mit Wohnort oder Sitz im EU-Ausland zahlen
die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie bekommen
die Umsatzsteuer erstattet, wenn Sie durch Vorlage
ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber
dem Veranstalter nachweisen, dass Sie das Pferd für
ihr Unternehmen erwerben und unmittelbar nach
Erwerb ausführen. Pferde dürfen zwischen den EULändern
nur transportiert werden, wenn Sie von einer
amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung (Richtlinie
2009/156 EG) begleitet werden. Die Ausstellung dieser
Gesundheitsbescheinigung durch den zuständigen
Amtstierarzt wird von der Veranstalterin veranlasst, wenn
der Käufer die Veranstalterin mindestens 2 Tage vor dem
geplanten Transporttermin informiert und dieser einen
offiziellen Transportplan zukommen lässt. Die Kosten
für diese gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung wird
pauschal mit € 100,00 inkl. USt in Rechnung gestellt. Die
Kosten für den Export in ein Nicht-EU-Ausland werden dem
Käufer nach Aufwand in Rechnung gestellt.
D. Beschaffenheitsvereinbarung
Der Aussteller haftet als Verkäufer für die nachfolgend
beschriebenen und vereinbarten Beschaffenheiten des
Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs:
1) die im Katalog erfolgen Angaben, sowie auf der
Auktionswebseite https://holsteiner.auction/de
erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie
bezüglich Geschlechts und Farbe. Die Kurzinformationen
wurden von den Züchtern gemacht oder aus den
Zuchtdaten entnommen. Die Erfolge beziehen sich
überwiegend auf Deutschland
2) die körperliche Verfassung, wie sie dokumentiert ist
• in den Röntgenaufnahmen
- Huf vorn beiderseits 90° auf das Hufgelenk zentriert
- Zehe vorn beiderseits 90° auf das Fesselgelenk
zentriert
- Übersichtsaufnahme Zehe hinten beiderseits 90°
- Sprunggelenke beiderseits 0°, 45° und 115°
- Kniegelenke beiderseits 110° und 180°
- Oxspring beiderseits mit Abbildung des
Fesselgelenkspaltes
- drei Aufnahmen des Rückens (Brustwirbelsäule
sowie vordere Lendenwirbelsäule, soweit möglich mit
Wirbelkörpern)
• im Protokoll der klinischen Untersuchung durch die
Fachtierärzte.
Über dieses Protokoll hinausgehende schriftliche
oder mündliche Erklärungen des Tierarztes oder der
Beauftragten des Veranstalters führen nicht zur Haftung.
Die Röntgenaufnahmen und die Protokolle der
klinischen Untersuchung durch die Fachtierärzte können
am Auktionstag im Vermarktungsbüro der Veranstalterin
eingesehen werden. Des Weiteren können die
Röntgenaufnahmen und die Protokolle der klinischen
Untersuchung durch die Fachtierärzte im Vorfeld bei der
Veranstalterin zur Einsichtnahme angefordert werden.
E. Gewährleistungsausschluss,
Mangelanzeigefrist, Nachbesserung
I. Über die vorstehend in D. vereinbarten
Beschaffenheiten hinaus wird seitens des Ausstellers
als Verkäufer nicht gehaftet, das heißt, der Verkauf des
Pferdes erfolgt im Übrigen unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
II. Beschaffenheitsmängel sind zur Wahrung
der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Wochen nach dem
Gefahrübergang beim Aussteller oder der Veranstalterin
in Textform anzuzeigen.
Die Kontaktdaten des Ausstellers ergeben sich aus
der Kennzeichnung auf der Auktionswebseite https://
holsteiner.auction/de zur Holsteiner Christmas Edition.
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des
Zugangs der Mangelanzeige.
III. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung
einer Kardinalpflicht sind auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden
begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
IV. Von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen und/
oder Haftungsausschlüssen ist ausgenommen
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der
Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH,
Elmshorn oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der
Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH
beruhen;
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder
der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions
GmbH, Elmshorn oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder
der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions
GmbH, Elmshorn beruhen.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb
von drei Monaten nach dem Gefahrübergang.
Hiervon ist ausgenommen die Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungsund
Auktions GmbH, Elmshorn oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und
Auktions GmbH beruhen. Ebenfalls hiervon ist ausgenommen
die Haftung für sonstige Schäden die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder
der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions
GmbH, Elmshorn oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der
Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH,
Elmshorn beruhen.
G. Weitere Kosten, Versicherung
I. Die Pferde werden mit Halfter und einem neuen Strick
übergeben.
II. Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Pferde
hat die H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH bei
der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische
Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:
1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zuschlag.
2) Der Versicherungsschutz der Pferde endet nach
12 Wochen, wobei die Versicherungssumme dem
Abrechnungspreis entspricht.
3) Innerhalb dieses Zeitraums ist der Transport der Pferde
in den ersten Käuferstall mitversichert.
4) Die zu leistende Entschädigung beträgt 80 % der
jeweiligen Versicherungssumme (max. 175.000 Euro),
abzüglich eines evtl. Verwertungserlöses. Schadenfälle
sind unverzüglich der H. V. Vermarktungs- und Auktions
GmbH und beim Versicherer zu melden.
5) Im Einzelnen ergeben sich die Bedingungen dazu
aus der Information der VTV auf der Seite 141, auf die
verwiesen wird.
H. Änderungen, anwendbares Recht,
Gerichtsstand und salvatorische Klausel.
Vorrang der deutschen Fassung
I. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behalten
sich die H.V. Vermarktungs- und Auktions GmbH bzw.
der Auktionator vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
II. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
III. Erfüllungsort ist Elmshorn.
IV. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
sowie aus dem Vertragsverhältnis zwischen der H. V. Vermarktungs-
und Auktions GmbH und dem Käufer ist der
Sitz der Veranstalterin, sofern es sich bei dem Käufer
um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland verfügt.
V. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen nicht berührt.
VI. Im Fall von Widersprüchen zwischen der deutschen
und der englischen Fassung dieser Auktionsbedingungen
gilt allein die deutsche Fassung. Bei der Auslegung ist
die deutsche Fassung auch für die Auslegung der englischen
Fassung vorrangig heranzuziehen und maßgebend.
Im Falle der Nichtdurchführbarkeit
der Auktion aus Gründen, die der
Veranstalter nicht zu vertreten
hat (behördliches Verbot o. ä.),
wird für daraus etwa entstehende
Schäden, gleich welcher Art, nicht
gehaftet.