ALTER | 11.06.2022 (3-jährig) |
FARBE | Braun |
GESCHLECHT | Stutfohlen |
ZUCHTGEBIET | Holsteiner (5421) |
MWST | 9.5% |
Diamant de Semilly | ||
Quality Time | ||
Auktionsbedingungen
der Holsteiner Elite-Fohlenauktion
am 20. August 2022 in Elmshorn
A. Allgemeines
I. Veranstalterin der Auktion ist die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, Westerstraße 93 – 95, 25336 Elmshorn.
Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn veranstaltet eine Fohlenauktion, auf der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator als verantwortlichem Leiter der Auktion Fohlen versteigert werden. Der Aussteller ist der Eigentümer des Fohlens.
II. Bei der Versteigerung werden die im Auktionskatalog aufgeführten Fohlen im Namen und für Rechnung des Ausstellers als Verkäufer öffentlich versteigert im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB. Im Fall der Ersteigerung kommt der Kaufvertrag über das Fohlen zwischen dem Aussteller als Verkäufer und dem Ersteigerer als Käufer zustande. Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr von, je nach erzieltem Zuschlagspreis, zwischen 5 % und 15 % erhebt.
III. Der Aussteller erkennt mit Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen an. Mit der Teilnahme am Biete-Vorgang erkennt jeder Bieter die Auktionsbedingungen an.
B. Versteigerung
I. Während der Versteigerung wird das Fohlen an der Hand vorgeführt. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Die Fohlen werden mit einem Anfangsgebot von 4.000,00 € angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 200,00 € angenommen.
II. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder die Veranstalterin über dessen Geschäftsführer anmelden. Über Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Zuschlages entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Auktionator, dem Geschäftsführer der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und dem Vorsitzenden des Verbandes der Züchter des Holsteiner Verbandes e.V. bzw. dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Eine sofortige Geltendmachung von Zweifeln ist nicht Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des Zuschlags.
III. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausfüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Fohlen nach Ermessen der Auktionsleitung nochmals versteigert werden, bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen Mindererlös gegenüber dem Aussteller.
C. Abrechnung, Bezahlung,
Eigentumsübergang
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis). Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers
0 % (Privatverkauf), 9,5 % (pauschalierender Landwirt) oder 19 % (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Fohlen hinter dem Namen des Ausstellers der entsprechende Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Mehrwertsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH übernimmt für diese Angabe keine Haftung.
II. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn erhebt für seine Vermittlung vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 6 % des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
III. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn hat für das zur Versteigerung kommende Fohlen bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung vereinbart (Vgl. E.) und erhebt hierfür vom Käufer einen Betrag in Höhe von 1,7 % des Bruttopreises zuzüglich Versicherungssteuer.
IV. Der Abrechnungsbetrag wird vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis (netto)
+ Umsatzsteuer
(je nach Satz des Verkäufers
0 %, 9,5 % oder 19 %)
= Zwischensumme 1 ( = Verkaufspreis)
+ Auktionsgebühr in Höhe von 6 % des
Zuschlagspreises (netto)
+ Umsatzsteuer (19 %)
auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG)
= Zwischensumme 2
Zwischensumme 1 und 2
(Verkaufspreis + Auktionsgebühr)
= Bruttopreis
+ 1,7 % Versicherung hierauf
+ Versicherungssteuer (19 %)
= ABRECHNUNGSBETRAG
V. Der Abrechnungsbetrages ist sofort nach Zuschlag zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat entweder im Auktionsbüro in bar bzw. durch Scheck oder per Überweisung auf das Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der UniCredit Bank zu erfolgen.
VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn das Eigentum am jeweiligen Fohlen gemäß § 449 BGB vor. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder der Überweisung erfolgt der Eigentumsübergang im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf dem Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der Uni Credit Bank.
VII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd anderweitig veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin gegenüber schadensersatzpflichtig.
VIII. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist vom Aussteller an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn als Veranstalterin zur Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage.
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der Aussteller zu tragen.
IX. Die Veranstalterin der Auktion weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, an dritte Personen, die kausal an dem Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Abnahme des Fohlens hat durch den Käufer spätestens sechs Monate nach der Geburt des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller die Kosten der Unterhaltung inkl. Tierarzt und Schmiedekosten. Eine spätere Abnahme kann verbindlich zwischen dem Aussteller und Käufer vereinbart werden, wobei dabei ortsübliche Kosten für den Käufer entstehen. Der Abnahmetermin ist zwischen Aussteller und Käufer zu vereinbaren.
II. Voraussetzung der Abnahme ist, dass das Fohlen durch einen von Verkäuferseite zu beauftragenden Fachtierarzt für Pferde untersucht und für mangelfrei befunden wurde. Der Käufer soll bei der Untersuchung nach Möglichkeit anwesend sein; falls er verhindert ist, ist ihm das Ergebnis der Untersuchung umgehend durch Übersendung eines schriftlichen Attests mitzuteilen.
III. Mit Feststellung der Abnahmefähigkeit geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
IV. Sofern der Käufer das abnahmefähige Fohlen nicht umgehend beim Verkäufer abholt, hat er tägliche Unterhaltskosten (ortsüblich) an den Verkäufer zu entrichten. Über diese Kosten muss der Käufer zuvor informiert werden.
V. Für den Fall, dass auf Käuferseite mehrere Personen ein Fohlen ersteigert haben, so haften diese dem Verkäufer/Aussteller für Forderungen aus dem Auktionskauf (Kaufpreis, Abnahme, etc.) als Gesamtschuldner. Des Weiteren stehen den Käufern die eigenen Forderungen aus dem Auktionsgeschäft als Gesamtgläubiger zu, so dass der Verkäufer/Aussteller berechtigt ist, an jeden der Käufer zu leisten.
E. Versicherung
Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Fohlen hat die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart:
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zuschlag.
2. Die Versicherung endet mit der Anlieferung am ersten Käufer/Aufzuchtstall, spätestens am 31.12.2022.
3. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Transport der Pferde in den ersten Käuferstall mitversichert.
4. Die zu leistende Entschädigung beträgt 80 % aus der Versicherungssumme (bis max. 50.000,00 €) abzgl. eines evtl. Verwertungserlöses. Schadenfälle sind unverzüglich bei der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und beim Versicherer (VTV) zu melden.
5. Im Einzelnen ergeben sich die Bedingungen dazu aus der Information der VTV unter "Wichtige Informationen für Fohlen".
F. Haftung, Verjährung
I. Als Beschaffenheit des Fohlens sind die nachfolgenden beschriebenen Eigenschaften zwischen Käufer und Aussteller vereinbart:
1. Die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlecht und Farbe.
2. Die körperliche Verfassung, wie sie sich aus dem Protokoll der fachtierärztlichen Untersuchung ergibt. Dieses Protokoll stellt die körperliche Verfassung zum Zeitpunkt des Zuschlags dar. Alle darüber hinausgehenden schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Tierarztes oder von Beauftragten des Veranstalters sind nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung.
II. Gewährleistungsansprüche des Käufers aus dem Auktionskauf sind an den Aussteller als Verkäufer zu richten.
III. Ansprüche wegen Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ab Gefahrübergang - falls der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist nach Ablauf von zwei Jahren und - in allen anderen Fällen nach Ablauf von einem Jahr.
IV. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen ist ausgenommen
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH beruhen;
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn beruhen.
G. Änderungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
I. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung behalten sich die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bzw. der Auktionator vor. Sie werden zu gegebener Zeit bekannt gemacht.
II. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
III. Gerichtsstand ist der Sitz der Veranstalterin, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.
IV. Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.